Mietverträge - ab 1.9.2010

Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust), bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters.

Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust.
bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern
Vertragsdauer Vermieter Mieter
  • unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls
+ 5% der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist nicht mehr als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse
+ 5% der besonderen Abgeltungen
1 Bruttomonatsmietzins
  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung um einen ½ Bruttomonatsmietzins
Untermietverträge über einzelne Wohnräume.
unabhängig von der Dauer
1 Monatsbruttomietzins 1 Monatsbruttomietzins
Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust. bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an Geschäftsräumen aller Art
  • unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls
+ 5% der besonderen Abgeltungen
3 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist mindestens 2 Jahre - nicht mehr als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse
+ 5% der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist weniger als 2 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse
+ 5% der besonderen Abgeltungen
1 Bruttomonatsmietzins
  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung um einen 1 Bruttomonatsmietzins
Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet. Höchstprovision zuzüglich 20% USt. bei Haupt- oder Untermietsverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
Vertragsdauer Vermieter Mieter
  • unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse allenfalls
+ 5% der besonderen Abgeltungen
1 Bruttomonatsmietzins
  • Frist weniger als 2 Jahre
  • bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre
1 Bruttomonatsmietzins allenfalls
+ 5% der besonderen Abgeltungen
½ Bruttomonatsmietzins

Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Gemäß §24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind eben sowenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.

 
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